Allgemeine Informationen

Zum Wohl des Kindes verpflichten sich Personal und Eltern partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. 

Die Eltern können sich in der Konzeption über Erziehungsziele und Regelungen vertraut machen.

Bringen und Abholen – Aufsichtspflicht – Begleitpersonen

Der Kindergarten übernimmt für die Dauer des Aufenthaltes des Kindes die Aufsichtspflicht. Sie beginnt bei der Begrüßung und endet bei der Verabschiedung durch das Personal.

 

Die Eltern sind für das Kind auf dem Weg zur und von der Einrichtung aufsichtspflichtig.
Geschwister und andere Personen müssen das 13. Lebensjahr bereits erreicht haben, um Kinder vom Kindergarten abholen zu dürfen. Abholberechtigte Personen müssen schriftlich im Betreuungsvertrag gemeldet sein.

Meldung der Abwesenheit des Kindes

Die Eltern melden der Einrichtung frühzeitig die Abwesenheit des Kindes wegen

  • Urlaub               
  • Erkrankung                   
  • sonstige Gründe

Schließzeiten der Einrichtung – Bedarfsgruppe

Die Einrichtung schließt den Betrieb jedes Jahr an 30 Tagen. Die genauen Schließzeiten werden ihnen frühzeitig mitgeteilt. Während der Schulferienzeiten kann der Betrieb reduziert werden (=Feriengruppe). Der Betreuungsbedarf für diese Tage wird gesondert abgefragt.


Unfallversicherung des Kindes – Wegeunfälle

Das Kind ist auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Kindergarten und während seines Besuches gesetzlich unfallversichert. Die Einrichtung hat jeden (Wege-) Unfall an den Gemeindeunfallversicherungsverband zu melden.
Die Eltern melden der Einrichtung unverzüglich jeden Unfall, den das Kind auf dem Weg vom und zum Kindergarten erleidet. Umwege sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Krankheit des Kindes

Falls das Kind an einer ansteckenden Krankheit erkrankt ist, bei ihm ein gewisser Krankheitsverdacht besteht, oder es unter Lausbefall leidet, ist es so lange vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen, bis durch Vorlage eines ärztlichen Attests der Nachweis erbracht wird, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Ist im Notfall keine der zu benachrichtigenden Personen zu erreichen, oder ist das Kind wegen Gefahr im Verzug sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen, ist das Personal berechtigt und verpflichtet, einen Arzt zu konsultieren und die für die ärztliche Untersuchung erforderlichen Angaben über das Kind und seine Eltern zu machen. Eltern, oder die abholberechtigten Personen werden spätestens bei Abholung des Kindes davon unterrichtet.